Was Unter­neh­mer, Arbeit­neh­mer und Fami­li­en für 2026 wis­sen soll­ten

1. Mehr Steu­er­erspar­nis für Leih­ar­bei­ter
Leih­ar­bei­ter kön­nen auf­at­men: Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung gel­ten sie häu­fig nicht beim Ent­lei­her als ers­te Tätig­keits­stät­te. Das bedeu­tet: Statt der ein­fa­chen Ent­fer­nungs­pau­scha­le dür­fen Hin- und Rück­fahrt voll­stän­dig als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den – und zusätz­lich gibt es in den ers­ten drei Mona­ten eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le. Für vie­le ein spür­ba­res Plus in der Steu­er­erklä­rung.

2. Immo­bi­li­en schnel­ler abschrei­ben – mit Gut­ach­ten
Gebäu­de müs­sen nicht zwangs­läu­fig über Jahr­zehn­te abge­schrie­ben wer­den. Wer nach­wei­sen kann, dass eine kür­ze­re tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er vor­liegt, darf deut­lich höhe­re Abschrei­bun­gen gel­tend machen. Ein aktu­el­les BFH-Urteil zeigt: Ein fun­dier­tes Gut­ach­ten kann hier den ent­schei­den­den Unter­schied machen – und zu dau­er­haf­ten Steu­er­erspar­nis­sen füh­ren.

3. Streit­punkt Ren­ten­be­steue­rung: Ein­spruch lohnt sich
Bei Alt­ver­trä­gen mit Kapi­tal­wahl­recht ist die Besteue­rung lau­fen­der Ren­ten­zah­lun­gen wei­ter­hin umstrit­ten. Meh­re­re Mus­ter­ver­fah­ren lau­fen bereits. Emp­feh­lung: Wer betrof­fen ist, soll­te Ein­spruch ein­le­gen und das Ruhen des Ver­fah­rens bean­tra­gen. So blei­ben mög­li­che Steu­er­vor­tei­le offen, bis end­gül­tig ent­schie­den ist.

4. Fami­li­en­heim schen­ken – auch über eine GbR
Die Schen­kung des selbst­ge­nutz­ten Fami­li­en­heims zwi­schen Ehe­part­nern bleibt steu­er­frei – sogar dann, wenn der Weg über eine GbR-Kon­struk­ti­on führt. Wich­tig ist jedoch: Die For­ma­li­en müs­sen stim­men. Vor­aus­set­zung ist, dass das Ehe­paar das Objekt zu eige­nen Wohn­zwe­cken nutzt. Zudem muss sich das Fami­li­en­heim im Inland, in der EUoder imEWR befin­den.

5. Son­der­ab­schrei­bung: Vor­sicht bei „neu­em“ Wohn­raum
Die attrak­ti­ve Son­der­ab­schrei­bung für neu geschaf­fe­nen Wohn­raum ist an stren­ge Bedin­gun­gen geknüpft. Wer bestehen­den Wohn­raum abreißt und neu baut, geht nach aktu­el­ler Recht­spre­chung leer aus – denn steu­er­lich gilt das nicht als neu­er Wohn­raum. Ein klas­si­scher Fall, bei dem Pla­nung vor Bau­be­ginn bares Geld spart.

6. E‑Rechnung: Pflicht seit 2025 – aber rich­tig
Seit dem 1. Janu­ar 2025 müs­sen Unter­neh­men in der Lage sein, ech­te elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen zu emp­fan­gen und zu archi­vie­ren. PDFs per E‑Mail rei­chen nicht aus. Gefor­dert sind struk­tu­rier­te For­ma­te nach euro­päi­scher Norm. Wer hier noch nicht umge­stellt hat, soll­te drin­gend han­deln – auch im Hin­blick auf spä­te­re Betriebs­prü­fun­gen.

7. Unter­halt nur noch unbar absetz­bar
Unter­halts­zah­lun­gen an Kin­der oder Eltern kön­nen wei­ter­hin steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den – aber nur noch per Über­wei­sung. Bar­zah­lun­gen erkennt das Finanz­amt nicht mehr an. Für 2025 liegt der Höchst­be­trag bei 12.096 Euro. Eine klei­ne For­ma­lie mit gro­ßer Wir­kung.

8. Steu­er­freie Über­stun­den­zu­schlä­ge – kommt die Kehrt­wen­de?
Eigent­lich soll­ten Über­stun­den­zu­schlä­ge ab 2026 teil­wei­se steu­er­frei wer­den. Doch Fach­gre­mi­en schla­gen Alarm und sehen erheb­li­chen Nach­bes­se­rungs­be­darf. Die Bun­des­re­gie­rung hält zwar am Vor­ha­ben fest, doch Ände­run­gen sind wahr­schein­lich. Hier lohnt es sich, die Ent­wick­lung auf­merk­sam zu ver­fol­gen.

Fazit
Ob Arbeit­neh­mer, Unter­neh­mer oder Fami­lie: Die aktu­el­len Steu­er­ent­wick­lun­gen bie­ten ech­te Gestal­tungs­spiel­räu­me, ver­lan­gen aber auch Auf­merk­sam­keit. Wer infor­miert ist und recht­zei­tig reagiert, kann Risi­ken ver­mei­den – und Chan­cen nut­zen.