Ab dem 1. Janu­ar 2025 tre­ten in Deutsch­land bedeu­ten­de Ände­run­gen der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Kraft. Die wich­tigs­ten Neue­run­gen sind:

1. Erhö­hung der Umsatz­gren­zen:

• Vor­jahr: Der zuläs­si­ge Umsatz steigt von bis­her 22.000 € auf 25.000 €.

• Lau­fen­des Jahr: Die Gren­ze erhöht sich von 50.000 € auf 100.000 €. Wird die­se 100.000 €-Gren­ze im lau­fen­den Jahr über­schrit­ten, ent­fällt die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ab dem Zeit­punkt der Über­schrei­tung, und es erfolgt ein Wech­sel zur Regel­be­steue­rung. 

Wenn Sie durch uns eine fort­lau­fen­de Über­wa­chung der Gren­zen wün­schen, bit­ten wir Sie in dem Fall um eine regel­mä­ßi­ge Ein­rei­chung der Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen – eine Ein­rei­chung der Unter­la­gen alle 3 Mona­te ist rat­sam.

2. Rech­nungs­stel­lung:

Klein­un­ter­neh­mer müs­sen in ihren Rech­nun­gen auf die Steu­er­be­frei­ung hin­wei­sen (§19 UStG). 

3. Erleich­te­run­gen bei der E‑Rechnungspflicht:

Obwohl ab dem 1. Janu­ar 2025 in Deutsch­land die Pflicht zur Aus­stel­lung von E‑Rechnungen ein­ge­führt wird, sind Klein­un­ter­neh­mer davon aus­ge­nom­men. Sie kön­nen wei­ter­hin Rech­nun­gen in Papier­form oder als PDF ver­sen­den. Aller­dings müs­sen sie in der Lage sein, E‑Rechnungen zu emp­fan­gen und zu ver­ar­bei­ten. 

4. Abschaf­fung der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung:

Die ver­pflich­ten­de Abga­be der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung ent­fällt für Klein­un­ter­neh­mer ab dem Jahr 2024. Dies bedeu­tet eine erheb­li­che büro­kra­ti­sche Ent­las­tung. 

5. Ver­zicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung:

Unter­neh­mer kön­nen auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten, wobei die­ser Ver­zicht für fünf Jah­re bin­dend ist. 

Der Ver­zicht kann bis zum 28./29. Febru­ar des über­nächs­ten Jah­res erklärt wer­den (z. B. für 2025 bis zum 28. Febru­ar 2027). 

6. EU-wei­te Rege­lun­gen:

Ab 2025 kön­nen auch im EU-Aus­land ansäs­si­ge Unter­neh­mer die deut­sche Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch neh­men, sofern sie die genann­ten Umsatz­gren­zen ein­hal­ten. 

Deut­sche Klein­un­ter­neh­mer kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in ande­ren EU-Mit­glied­staa­ten die dor­ti­ge Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nut­zen. 

Die­se Refor­men zie­len dar­auf ab, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu moder­ni­sie­ren, Büro­kra­tie abzu­bau­en und die Wett­be­werbs­fä­hig­keit klei­ner Unter­neh­men sowohl natio­nal als auch inner­halb der EU zu stär­ken.