Nicht jedes ärztliche Gutachten ist automatisch umsatzsteuerfrei. Insbesondere wenn der medizinische Zweck fehlt, greift die Steuerbefreiung nicht. Ärzte sollten genau prüfen, welche Leistungen unter die Umsatzsteuerpflicht fallen – wir zeigen, worauf es ankommt.
Viele Ärzte gehen davon aus, dass ärztliche Gutachten grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind – doch das stimmt nicht uneingeschränkt. Ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift, hängt vom Zweck des Gutachtens ab.
Wichtig: Nur Gutachten, die einem konkreten medizinischen Zweck dienen – also z. B. der Diagnose, der Therapieentscheidung oder der Patientenversorgung – sind umsatzsteuerfrei.
Nicht umsatzsteuerfrei sind hingegen Gutachten, die für versicherungsrechtliche, sozialrechtliche oder private Zwecke erstellt werden, etwa:
- Atteste zur Vorlage beim Arbeitgeber
- Gutachten für Versicherungen ohne medizinische Relevanz
- Reisefähigkeitsbescheinigungen ohne ärztliche Notwendigkeit
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Wenn Sie regelmäßig Gutachten oder Bescheinigungen ausstellen, sollten Sie jeden Einzelfall prüfen:
- Liegt ein medizinischer Zweck vor?
- Wer ist Auftraggeber?
- Wird das Gutachten im Rahmen einer Heilbehandlung erstellt?
Die Abgrenzung ist oft nicht einfach – und bei falscher Einordnung drohen unangenehme Folgen: Denn wer irrtümlich davon ausgeht, dass bestimmte Gutachten umsatzsteuerfrei sind, obwohl sie es nicht sind, muss mit Umsatzsteuernachzahlungen, Zinsforderungen und ggf. einer rückwirkenden Verlust der Kleinunternehmerregelung rechnen.
Gerade kleinere Praxen, die bislang als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben, laufen Gefahr, durch steuerpflichtige Gutachten die Umsatzgrenze zu überschreiten – mit der Folge, dass sämtliche Umsätze ab dem Folgejahr umsatzsteuerpflichtig werden.
Unser Rat:
Sorgen Sie jetzt für klare Abrechnungsstrukturen und dokumentieren Sie den Zweck der Gutachtenerstellung sauber. So vermeiden Sie spätere Diskussionen mit dem Finanzamt.