War­um Bewir­tungs­kos­ten ab 2026 nur noch mit per­fek­ter Doku­men­ta­ti­on steu­er­lich zäh­len

Mit Schrei­ben vom 19. Novem­ber 2025 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen die Spiel­re­geln für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug von Bewir­tungs­kos­ten deut­lich ver­schärft. Hin­ter­grund ist die ver­pflich­ten­de Ein­füh­rung der E‑Rechnung – und der damit ver­bun­de­ne Fokus der Finanz­ver­wal­tung auf lücken­lo­se, digi­ta­le Nach­wei­se.

Die Fol­ge: Schon klei­ne Form­feh­ler füh­ren künf­tig dazu, dass Bewir­tungs­kos­ten nicht mehr aner­kannt werden.Damit Ihnen das nicht pas­siert, fas­sen wir für Sie zusam­men, wor­auf es jetzt wirk­lich ankommt.

Was sich nicht geän­dert hat – und wor­auf Sie sich wei­ter­hin ver­las­sen kön­nen

Auch künf­tig gilt:

  • Geschäft­li­che Bewir­tungs­kos­ten sind nur zu 70 % steu­er­lich abzugs­fä­hig
  • Pri­va­te Anläs­se blei­ben steu­er­lich außen vor
  • Trink­gel­der sind wei­ter­hin abzugs­fä­hig – sofern sie beleg­bar sind

Die eigent­li­chen Risi­ken lie­gen also nicht im Inhalt, son­dern in der Form.

Wo ab 2026 die größ­ten Stol­per­fal­len lau­ern

Die Rech­nung wird zum Nadel­öhr
Ohne for­mal ein­wand­freie Rech­nung gibt es kei­nen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug – unab­hän­gig davon, wie plau­si­bel oder not­wen­dig die Bewir­tung war.

  • Bei klei­ne­ren Rech­nun­gen reicht eine „pau­scha­le Beschrei­bung“ künf­tig nicht mehr aus
  • Bei höhe­ren Beträ­gen müs­sen zusätz­li­che Pflicht­an­ga­ben ent­hal­ten sein, ins­be­son­de­re Sie bzw. Ihr Unter­neh­men als Rech­nungs­emp­fän­ger

Beson­ders hei­kel: Nach­träg­li­che hand­schrift­li­che Ergän­zun­gen sind steu­er­lich nicht mehr abge­si­chert.

Unse­re Emp­feh­lung: Bestehen Sie direkt im Restau­rant auf eine kor­rek­te Rech­nung.

Anlass und Teil­neh­mer: Pflicht, nicht Kür
Zusätz­lich zur Rech­nung ver­langt die Finanz­ver­wal­tung eine zeit­na­he Doku­men­ta­ti­on:

  • War­um wur­de bewir­tet?
  • Wer hat teil­ge­nom­men?

Die­se Anga­ben müs­sen ein­deu­tig der Rech­nung zuge­ord­net sein – ent­we­der direkt auf dem Beleg oder über einen fest ver­bun­de­nen Bewir­tungs­nach­weis. Feh­len die­se Infor­ma­tio­nen, ist der Abzug voll­stän­dig ver­lo­ren.

Digi­tal heißt: ein­deu­tig, voll­stän­dig, nach­voll­zieh­bar
Neu ist der kon­se­quen­te Fokus auf digi­ta­le Ord­nung:

  • Rech­nung
  • Bewir­tungs­an­ga­ben

müs­sen zusam­men­ge­hö­ren, tech­nisch wie orga­ni­sa­to­risch.

Lose Bele­ge, getrenn­te Abla­gen oder unkla­re Zuord­nun­gen wer­den künf­tig regel­mä­ßig bean­stan­det – mit dem Ergeb­nis, dass das Finanz­amt den Abzug schlicht streicht.

Kas­sen­bon heu­te, E‑Rechnung mor­gen – mög­lich, aber ris­kant
Zwar ist es zuläs­sig, zunächst einen Kas­sen­be­leg zu erhal­ten und spä­ter eine E‑Rechnung nachzureichen.Entscheidend ist jedoch, dass bei­de Bele­ge sau­ber mit­ein­an­der ver­knüpft und gemein­sam archi­viert werden.Ohne kla­re Ver­bin­dung gilt: kein Abzug.

Unse­re Emp­feh­lung: Bewir­tungs­kos­ten neu den­ken

Wer Bewir­tungs­kos­ten wei­ter­hin steu­er­lich nut­zen möch­te, soll­te ab 2026 fol­gen­de Grund­sät­ze beher­zi­gen:

  • Rech­nun­gen sofort inhalt­lich prü­fen
  • Bei höhe­ren Beträ­gen: kor­rek­ter Rech­nungs­emp­fän­ger zwin­gend
  • Anlass und Teil­neh­mer immer doku­men­tie­ren
  • Bele­ge digi­tal gemein­sam able­gen
  • Kei­ne Pro­vi­so­ri­en, kei­ne „Nach­trä­ge“, kei­ne Ein­zel­zet­tel

Unser Fazit

Die größ­te Gefahr liegt künf­tig nicht im Geschäfts­es­sen selbst, son­dern in der Doku­men­ta­ti­on danach. Sau­be­re Pro­zes­se schüt­zen vor Steu­er­nach­tei­len –  Nach­läs­sig­keit führt schnell zum kom­plet­ten Ver­lust der Betriebs­aus­ga­ben.

Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie. Spre­chen Sie uns an – bevor aus einem Geschäfts­es­sen ein steu­er­li­cher Ver­lust wird.